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Modul 4: Steuern sparen mit ETFs

In diesem Modul lernst du, wie du mit ETFs Steuern sparen kannst und welche Steuern überhaupt anfallen. Unterhalb des Videos findest du mehrere ETF-Tools sowie Rechner, die dir dabei helfen können.

Falls du mehr über ETFs und Steueroptimierung erfahren möchtest und dabei Hilfe brauchst, kannst du dir gerne KOSTENLOS Unterstützung von meinem Kollegen Marco holen.

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Besteuerung von ETFs: DE, AT und CH (Stand 2025)

Besteuerung von ETFs: DE, AT und CH (Stand 2025)

1. Besteuerung von thesaurierenden ETFs

Thesaurierende ETFs behalten die Erträge wie Dividenden oder Zinsen im Fonds, anstatt sie an die Anleger auszuschütten. Obwohl diese Erträge nicht direkt ausgezahlt werden, müssen sie dennoch versteuert werden, da sie als "fiktive Ausschüttungen" betrachtet werden.

1.1 Deutschland

In Deutschland wird für thesaurierende ETFs eine sogenannte Vorabpauschale verwendet. Diese Pauschale wird auf Basis des Werts des Fonds und seiner Erträge im laufenden Jahr ermittelt. Die Vorabpauschale muss in jedem Jahr versteuert werden, auch wenn keine tatsächliche Ausschüttung stattfindet. Der Steuersatz auf die Vorabpauschale beträgt 26,375 % (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).

Es gibt jedoch einen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (für Einzelpersonen) bzw. 2.000 Euro (für Ehepaare), der auf Kapitalerträge angerechnet werden kann. Wenn die Erträge unterhalb dieses Betrags liegen, fällt keine Steuer an.

1.2 Österreich

In Österreich wird auf die Erträge aus thesaurierenden ETFs die Kapitalertragsteuer von 27,5 % erhoben. Da thesaurierende ETFs keine Erträge auszahlen, sondern im Fonds reinvestieren, müssen diese Erträge in der Steuererklärung des Anlegers angegeben werden. Die Steuer wird auf die fiktiven Erträge erhoben, die der Fonds im Laufe des Jahres generiert hat.

Auch in Österreich gibt es einen Sparer-Pauschbetrag, der für Kapitalerträge genutzt werden kann. Dieser beträgt 801 Euro (Einzelpersonen) bzw. 1.602 Euro (Ehepaare).

1.3 Schweiz

In der Schweiz unterliegen thesaurierende ETFs ebenfalls der Einkommenssteuer, auch wenn keine tatsächliche Ausschüttung stattfindet. Die reinvestierten Erträge müssen in der Steuererklärung angegeben werden, und der Steuersatz variiert je nach Kanton und Einkommen des Anlegers. In der Regel sind die Steuersätze für Kapitalerträge in der Schweiz niedriger als in Deutschland und Österreich.

2. Besteuerung von ausschüttenden ETFs

Bei ausschüttenden ETFs wird der Anleger regelmäßig mit Erträgen in Form von Dividenden oder Zinsen beliefert. Diese Erträge werden direkt an den Anleger ausgezahlt und unterliegen der Steuer.

2.1 Deutschland

In Deutschland unterliegen die ausgeschütteten Erträge aus ETFs der Abgeltungsteuer von 26,375 %. Diese Steuer wird in der Regel direkt von der Bank abgeführt, wenn der Sparer-Pauschbetrag überschritten wird. Wenn der Anleger seine Kapitalerträge innerhalb des Sparer-Pauschbetrags hält, werden diese steuerfrei behandelt.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Erträge aus ETFs in Deutschland als Teil des zu versteuernden Einkommens behandelt werden. Für hohe Einkommen können zusätzliche Steuern anfallen.

2.2 Österreich

Ausschüttende ETFs unterliegen in Österreich ebenfalls der Kapitalertragsteuer von 27,5 %. Wie in Deutschland wird die Steuer automatisch von der Bank abgeführt, wenn der Ertrag den Sparer-Pauschbetrag überschreitet. Auch in Österreich muss der Anleger die erhaltenen Erträge in seiner Steuererklärung angeben, wenn diese über dem Pauschbetrag liegen.

Erträge, die innerhalb des Sparer-Pauschbetrags bleiben, sind steuerfrei. Dieser Pauschbetrag beträgt 801 Euro für Einzelpersonen und 1.602 Euro für Ehepaare.

2.3 Schweiz

In der Schweiz sind ausgeschüttete Erträge aus ETFs ebenfalls einkommensteuerpflichtig. Die Höhe der Steuer hängt vom Kanton ab, in dem der Anleger lebt, sowie vom Einkommen. Die steuerliche Behandlung von Dividenden und Kapitalerträgen ist in der Schweiz weniger zentralisiert und variiert je nach Wohnort des Anlegers.

3. Quellensteuer und Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Die Quellensteuer wird auf Erträge aus ausländischen Dividenden oder Zinserträgen erhoben. Diese Steuer wird direkt im Land des Unternehmens oder Fonds abgezogen. Anleger können unter bestimmten Umständen die Quellensteuer ganz oder teilweise zurückerhalten, wenn zwischen dem Land des Unternehmens und dem eigenen Wohnsitzland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht.

3.1 Deutschland

In Deutschland können Anleger die Quellensteuer auf ausländische Dividenden über das Verfahren der "Anrechnung" oder "Erstattung" zurückfordern. Das bedeutet, dass die Quellensteuer, die auf Dividenden aus ausländischen ETFs erhoben wird, mit der deutschen Abgeltungsteuer verrechnet oder gegebenenfalls erstattet wird.

Im Falle von US-Dividenden beispielsweise beträgt die Quellensteuer in den USA 15 %, wenn ein DBA mit Deutschland besteht. Der deutsche Anleger muss die Quellensteuer in seiner Steuererklärung angeben und kann eine Erstattung beantragen.

3.2 Österreich

In Österreich gelten ähnliche Regelungen wie in Deutschland. Auch hier können Anleger die Quellensteuer auf ausländische Dividenden zurückfordern, wenn ein DBA besteht. Besonders bei US-Dividenden kann die Quellensteuer bis auf 15 % gesenkt werden, wenn das DBA mit den USA berücksichtigt wird.

3.3 Schweiz

In der Schweiz wird auf ausländische Dividenden ebenfalls eine Quellensteuer erhoben. Für US-Dividenden beispielsweise beträgt die Quellensteuer 15 %, die jedoch unter bestimmten Bedingungen (je nach DBA) teilweise oder vollständig zurückgefordert werden kann.

4. Fazit

Die Besteuerung von ETFs variiert je nach Land, wobei es ähnliche Prinzipien für die Behandlung von thesaurierenden und ausschüttenden ETFs gibt. Anleger sollten sich der steuerlichen Implikationen bewusst sein und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch nehmen, um ihre Steuerlast zu optimieren.

In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist es wichtig, den jeweiligen Sparer-Pauschbetrag oder Freibetrag zu berücksichtigen, um von steuerlichen Vorteilen zu profitieren. Außerdem sollten Anleger die Quellensteuer und die Rückerstattungsoptionen im Auge behalten, um keine Steuererleichterung zu verpassen.

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